Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

ordnungsgemäße Landwirtschaft/Landbewirtschaftung

Der Begriff der "ordnungsgemäßen Landwirtschaft" ist ohne nähere Konkretisierung in verschiedenen Gesetzen (Bundesnaturschutzgesetz in der bis 1998 gültigen Fassung, Wasserhaushaltsgesetz) enthalten und besitzt eine herausragende umweltpolitische Bedeutung. Außerdem tritt er in abgewandelter Form (gute fachliche Praxis) im Düngemittel- und Pflanzenschutzgesetz auf.

Man kann die ordnungsgemäße Landwirtschaft als die der Rechtsordnung gemäße Landnutzung verstehen, während die Gute Fachliche Praxis ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der sich rechtlich gesehen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft unterordnet, in der Praxis jedoch in bestimmten Bereichen über die Anforderungen der Rechtsordnung hinausgeht. Ordnungsgemäße Landwirtschaft und Gute Fachliche (landwirtschaftliche) Praxis sind daher keine deckungsgleichen Begriffe.

Der Begriff geht wohl auf seine Erwähnung im novellierten Wasserhaushaltsgesetz von 1987 zurück. Dort wurde festgelegt, dass für Auflagen, die die ordnungsgemäße Landwirtschaft einschränken, ein Ausgleich durch das jeweilige Bundesland oder den Begünstigten (d.h. der Träger der Wasserversorgung) gezahlt werden müsse. Im Wasserrecht stehen sich beispielhaft zwei Extrempositionen bei der Interpretation der ordnungsgemäßen Landwirtschaft gegenüber. Die ökologische billigt den Landwirten nur dann einen Anspruch auf Schadensausgleich zu, wenn ihre Landnutzung den ökologischen Grundsätzen des Naturschutzes sowie des Gewässerschutzes voll entsprochen hat. Die ökonomische Interpretation sieht demgegenüber als zentrales Kriterium nur die Gewinnerzielung. Bei allen Lösungen ist aber unbestritten, daß Landwirte das Grundwasser in einem Wasserschutzgebiet nicht belasten dürfen. Es geht lediglich um die Frage, welches umweltrechtliche Prinzip (Verursacher- oder Gemeinlastprinzip) zur Anwendung kommt.

Aus der Sicht des konventionellen Landbaus ist folgende Begriffsfüllung vorgeschlagen: "Ordnungsgemäß ist die Landbewirtschaftung, die dem agrarwissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht und vom maßgeblichen Teil der landbaulichen Praxis in Deutschland angewendet wird. Sie hat als Aufgabe die wirtschaftliche Erzeugung qualitativ hochwertiger und preiswerter Nahrungsmittel sowie gartenbaulicher Produkte, Futtermittel und Rohstoffe unter nachhaltiger Sicherung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zur langfristigen Existenzsicherung." Lebensmittelversorgung und Sicherung des Naturhaushalts sind in dem Begriff nicht gleichrangig.

Der Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft sieht in dem Begriff eine dynamische Formulierung, die sich einer Legaldefinition verschließt, weil sie eine Vielzahl veränderlicher Größen Rechnung tragen müßte. Ordnungsgemäße Landwirtschaft lasse sich nur durch Grundsätze und Verhaltensregeln der Landwirte umschreiben. Unter deren Berücksichtigung könne der Begriff im Einzelfall inhaltlich ausgefüllt werden. Die Grundsätze und Verhaltensregeln bestimmen sich inhaltlich nach dem jeweiligen Entwicklungsstand der Landbewirtschaftung und Tierhaltung.

Nach Auffassung der Agrarminister der Länder (1993) hat die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung zum Ziel, "gesundheitlich unbedenkliche und qualitativ hochwertige sowie kostengünstige landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen. Dabei sind die Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressourcen nachhaltig zu sichern und gegebenenfalls zu verbessern." Die Zielformulierung wird mit Bewirtschaftungsgrundsätzen zu einzelnen Teilbereichen der Landwirtschaft ergänzt.

Der Raumordnungsbericht 1993 formuliert rigider: "Den Landwirten wird hierbei abverlangt, daß sie ihre eigenen Produktionsgrundlagen (insbesondere den Boden, aber z.B. auch Selbstregulationsmechanismen der biologischen Schädlingsbekämpfung) langfristig und in ihrer vollen Leistungsfähigkeit erhalten bzw. wiederherstellen, auch wenn dies mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Dazu gehören z. B. auch Nutzungseinschränkungen auf Klärschlammaufbringungsflächen."

Denkbar wäre die Festlegung des Begriffes in einer TA Landwirtschaft, analog zur TA Luft (Technische Anleitung Luft). Im Sinne einer wirklich umweltverträglichen und standortgerechten Landwirtschaft oder besser Land(schafts)bewirtschaftung sollte eine Definition des Begriffs folgende Anforderungen beinhalten:

Bereits eine buchstabengetreue Umsetzung der in der Zielstruktur des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufgelisteten Haupt- und Unterzielen mit den zugehörenden Erläuterungen (vgl. Agrarbericht 1994) würde diesen Anforderungen genügen.
Naturschutzverbände sehen in der bisherigen Formulierung und Auslegung des Begriffs ordnungsgemäße Landwirtschaft ein Defizit in der Gesetzgebung, da sie vor allem für die Intensivlandwirtschaft eine Freistellung vom Verursacherprinzip darstellen.

Stellvertretend für andere Verbände fordert der Bund Naturschutz in Bayern e.V. eine Neudefinition des Begriffs im Bundesnaturschutzgesetz wie folgt:
Abs. 1: "Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen."
Abs. 2: "Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen nachhaltig auf der Grundlage der natürlichen Standortfaktoren

Geeignete Wirtschaftsweisen zielen auf die Erzeugung rückstandsarmer Produkte, betriebseigene schadstoffarme Kreisläufe sowie ausgeglichene Wasserhaushalte ab, die die Lebensraumfunktion des Bodens sichern und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihalten."

(s. a. Landwirtschaftsklausel)

Pfeil nach linksOrangeHausIndexorganische DüngemittelPfeil nach rechts