Bundesnaturschutzgesetz
Abk. BNatSchG; (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege); ein 1976 erlassenes und zuletzt 2024 geändertes Gesetz, mit dem der Bund seine vom Grundgesetz (Art. 75) zugewiesene Rahmenkompetenz ausfüllt. In diesem werden die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt, die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umrissen, sowie die Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen umschrieben. Die Vorschriften sind zugleich Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Auch die Landkreise und Kommunen nehmen Naturschutzaufgaben wahr. Im Bundesnaturschutzgesetz sind u.a. die Begriffe Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und in der novellierten Fassung auch der Begriff Biosphärenreservat gesetzlich definiert. Auch die gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzes sind hier festgelegt.
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten „guten fachlichen Praxis“ aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar. Der Begriff „Gute fachliche Praxis“ stammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980er Jahren verwendet wurde.
Umstritten war die Implementierung von sogenannten Landwirtschaftsklauseln in das BNatSchG, die die Landwirtschaft in Teilen von der Zielsetzung des Gesetzes befreien (Ordnungsgemäße Landwirtschaft).
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