Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Bundesnaturschutzgesetz

Abk. BNatSchG; (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege); ein 1976 erlassenes und zuletzt 2017 geändertes Gesetz, mit dem der Bund seine vom Grundgesetz (Art. 75) zugewiesene Rahmenkompetenz ausfüllt. In diesem werden die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt, die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umrissen, sowie die Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen umschrieben. Die Vorschriften sind zugleich Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Auch die Landkreise und Kommunen nehmen Naturschutzaufgaben wahr. Im Bundesnaturschutzgesetz sind u.a. die Begriffe Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und in der novellierten Fassung auch der Begriff Biosphärenreservat gesetzlich definiert. Auch die gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzes sind hier festgelegt.

In § 1 BNatSchG ist die Zielsetzung festgehalten: "Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten „guten fachlichen Praxis“ aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.

Umstritten war die Implementierung von sogenannten Landwirtschaftsklauseln in das BNatSchG, die die Landwirtschaft in Teilen von der Zielsetzung des Gesetzes befreien (Ordnungsgemäße Landwirtschaft).

Für Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft ist eine Ausgleichsregelung vorgesehen, mit der künftig solche Beschränkungen der ausgeübten Bodennutzung kompensiert werden, die nach bisher geltendem Recht im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums als verhältnismäßig und deshalb ohne Ausgleich hingenommen werden müssen. Diese Nutzungsbeschränkungen (z.B. Beschränkungen des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, Auflagen im Hinblick auf Mähzeiten, Beweidungsdichten und Bodenbearbeitung), die aufgrund von Rechtsvorschriften über Schutzgebiete oder aufgrund behördlicher Anordnungen ergehen können, müssen geeignet sein, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen und über das Maß der Anforderungen hinausgehen, die sich aus der guten fachlichen Praxis ergeben. (s. a. Massentierhaltung)

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