Landwirtschaftsklausel
Passagen in der bis 1998 gültigen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes, die der Landwirtschaft zusammen mit der Forstwirtschaft und der Fischerei eine bevorzugte Stellung bei der Bodennutzung zubilligen und ihr ein per se umweltgerechtes Verhalten bescheinigen:
- "... der ordnungsgemäßen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zukommt und die Landwirtschaft in der Regel den Zielen des Bundesnaturschutzes dient" (§ 1 Abs. 3 BNatSchG).
- "Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in die Natur und Landschaft anzusehen" (§ 8 Abs. 7 BNatSchG).
- "In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen" (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).
- "Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden..." (§ 20f Abs. 3 BNatschG).
Beispielhaft für andere Kritiker hat Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen seit 1985 wiederholt eine Aufhebung der Landwirtschaftsklauseln gefordert, da die Landwirtschaft von den Regelungen des Naturschutzes praktisch ausgenommen ist, und da die Realität der Intensivlandwirtschaft längst nicht mehr den Klauseln entspricht. Eingriffe land- und forstwirtschaftlicher Nutzer dürften nicht anders behandelt werden als die gewerblicher und industrieller Nutzer. Gleichzeitig wird die Aufnahme von Betreiberpflichten für Land- und Forstwirte zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vorgeschlagen.
Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sollen die beiden erstgenannten Landwirtschaftsklauseln entfallen. Statt dessen soll künftig folgende vage Formulierung gelten:
"Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen." Die Änderung hat eher formalen als substantiellen Charakter.
(s. a. Umweltwirkungen)