Landschaftsschutzgebiet
In Deutschland nach dem Naturschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) ein großflächiges Schutzgebiet mit einem geringeren Schutzstatus als Naturschutzgebiete und Nationalparke. Sie lassen menschlichen Aktivitäten, z.B. der Landwirtschaft größeren Raum.
In diesen rechtsverbindlich festgesetzten Gebieten ist "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."
Landschaftsschutzgebiete werden in der Regel durch Kreise oder kreisfreie Städte mittels Verordnung ausgewiesen. Veränderungsverbote sollen den „Charakter“ des Gebietes erhalten. In Deutschland gibt es 8.903 (Stand 31.12.2019) Landschaftsschutzgebiete, die eine Gesamtfläche von rund 10,1 Millionen Hektar aufweisen (inklusive der 12 Seemeilen Zone in Nord- und Ostsee). Sie erstrecken sich damit auf 27 % der Gesamtfläche Deutschlands.
Schutzgegenstand
Landschaftsschutzgebiete schützen nicht nur Naturlandschaften, sondern dokumentieren und sichern auch Kulturlandschaften, also land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete, unter historischen und denkmalpflegerischen Aspekten. Auch bebaute Flächen können in Landschaftsschutzgebiete miteinbezogen werden, wenn diese trotz Bebauung noch als Teil der umgebenden schützenswerten Umgebung angesehen werden können. Beispielsweise können Gehöfte und Streusiedlungen relativ unproblematisch miteinbezogen werden, nicht aber geschlossene Bebauung. Als Instrument des Flächenschutzes soll das LSG Landschaftszusammenhänge und das Landschaftsbild erhalten, eine einheitliche Strukturierung der Landschaft ist jedoch für die Ausweisung nicht erforderlich.