Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Landschaftspflege

Die Gesamtheit der Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter in einem naturverträglichen Rahmen sowie zum Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

Die Landschaft in Deutschland ist eine Kulturlandschaft und überwiegend durch die Tätigkeit von Land- und Forstwirten entstanden. Sie hat einen hohen Erholungswert und eine umfangreiche Tier- und Pflanzenwelt, die im Laufe der Jahrhunderte durch Nutzung von Feldern, Wiesen und Wäldern entstanden ist. Wo die Landschaft in ihrer Vielfalt durch Eingriffe gelitten hat, sind Landwirte und Naturschützer dabei, Renaturierungsmaßnahmen umzusetzen. Landschaftspflege durch Landwirte kann z.T. als unbezahlte Nebenleistung der Landwirtschaft gesehen werden, die aber auch von staatlicher Seite im Rahmen von Flächenstilllegung oder Extensivierung gefördert wird.

Rechtliche Grundlage für die Landschaftspflege in Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I 2542) m. spät. Änd. Der Begriff findet sich im vollen Titel dieses Gesetzes wieder (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege).
Neben den aktiven Maßnahmen, die gestaltend oder pflegend wirken, umfasst die Landschaftspflege nach der Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes auch passive Naturschutzmaßnahmen, wie sie vor allem der Prozessschutz fordert, der pflegerische Maßnahmen ausschließt und einzig eine natürliche Entwicklung (Sukzession) beinhaltet, wie z.B. im Rahmen der sog. „Wildnisentwicklung“.

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind es die Natur und die Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz, vgl. § 1 I BNatSchG).

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