Bundesimmissionschutzgesetz
Abk. BImSchG; Gesetz von 1974, zuletzt geändert 2017. Zweck dieses Gesetzes ist zum einen der Schutz vor Luft-, Boden- und Wasserverschmutzungen, zum anderen der Schutz vor Lärmbelästigung. Betroffen sind im landwirtschaftlichen Betrieb die Viehhaltung, der Bereich der hierbei anfallenden Wirtschaftsdünger, der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie alle Handlungen, die Lärm verursachen.
Landwirtschaftliche Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz genehmigungsbedürftig sind, werden i. d. R. auf schädliche Umwelteinwirkungen geprüft und ggfs. begutachtet.
Folgende landwirtschaftliche Betriebe, sind nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz genehmigungspflichtig:
- Rinder ab 600 Plätze
- Mastschweine ab 1.500 Plätze
- Sauen ab 560 Plätze
- Legehennen ab 15.000 Plätze
- Mastgeflügel ab 30.000 Plätze
- Puten ab 15.000 Plätze
Im Genehmigungsverfahren werden i. d. R. nachfolgende, schädliche Umwelteinwirkungen geprüft:
- Geruch
- Ammoniak
- Stickstoff-Deposition
- Lärm
Weitere Informationen:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG (BMJV)
- Ammoniak, Geruch und Staub (UBA)
- Lachgas und Methan (UBA)