Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Sortenschutz

Der Sortenschutz regelt die Frage des geistigen Eigentums an einer Sorte. Dem Eigentümer steht bei einer Nutzung dieser Sorte eine Lizenzgebühr zu.

In Deutschland wird mit Sortenschutz ein im Sortenschutzgesetz rechtlich gesicherter Eigentumsanspruch auf Pflanzenzüchtungen bezeichnet. Dieser kann von jedem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden, welcher die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (§ 15 SortSchG). Der Antrag muss beim Bundessortenamt gestellt und bearbeitet werden. Der Antragssteller wird nach Genehmigung durch das Bundessortenamt dann als „Sortenschutzinhaber“ bezeichnet (§ 16 SortSchG); er kann sein Recht auf jeden deutschen Staatsbürger übertragen (§ 11 SortSchG).

Wirkung des Sortenschutzes

Das Vermehrungsmaterial (also das Saatgut, Edelreiser oder Steckhölzer) der geschützten Sorte darf allein vom Sortenschutzinhaber der geschützten Sorte erzeugt, aufbereitet, in Verkehr gebracht, ein- oder ausgeführt werden (§ 10 SortSchG). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine Sorte sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lässt, oder deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert (z. B. Hybridsorten), des Weiteren wenn eine Sorte von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im Wesentlichen abgeleitet worden ist. Die Ausfuhr von Material einer geschützten Sorte, zum Zwecke der Vermehrung der Sorte in ein Land, das Sorten der Art, zu der die geschützte Sorte gehört, nicht schützt, ist ebenfalls nicht erlaubt.

Beschränkungen der Wirkung des Sortenschutzes

Alle genannten Einschränkungen gelten nicht für private nichtgewerbliche Zwecke und auch nicht für Versuchszwecke (§ 10a SortSchG). Dadurch ist zum Beispiel die Gewinnung von Saatgut einer geschützten Sorte für die Verwendung im eigenen Garten erlaubt. Ferner gilt der Sortenschutz nicht, wenn der Sortenschutzinhaber das Material selbst in Verkehr gebracht hat, oder dem In-Verkehr-bringen durch andere zugestimmt hat. Dies berechtigt aber nicht, nach dem Kauf selbst Saatgut einer geschützten Sorte zu züchten, um es anschließend weiterzuverkaufen. Auch bei der Ausfuhr einer geschützten Sorte in ein Land, das Sorten wie die der geschützten Sorte nicht schützt, zum Zwecke des Anbaus der Sorte (also nicht zu deren Zucht oder Weiterzucht) besteht kein Sortenschutz (§ 10b SortSchG).

Der Sortenschutz dauert 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre von der Genehmigung des Schutzes an (§ 13 SortSchG).

Der internationale Sortenschutz (UPOV-Abkommen), der auch in der EU und in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde, eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden. Dies kommt auch und gerade mittelständischen Züchtern zugute. Damit trägt der Sortenschutz auch zum Züchtungsfortschritt und zur Ernährungssicherung in weniger entwickelten Ländern bei. Der Umfang dieses „Landwirteprivilegs“ war vor allem in Deutschland und Frankreich umstritten.

Generell wirft der Sortenschutz auch ethische Fragen auf, da hier „geistiges Eigentum“ an biologischen Organismen beansprucht wird.

Der Sortenschutz steht – wie der Patentschutz – in einem Spannungsverhältnis zu dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nutzer wie jenen traditionellen Pflanzenzüchtern und Bauernverbänden, welche für einen freien Zugang zu den vorhandenen Ressourcen, deren Erhaltung („Landsorten“; Aufrechterhaltung der Sortenzulassung nach Schutzablauf) und zum Nachbau vor allem in der Landwirtschaft einstehen einerseits und dem Interesse der Saatgut-Industrie und der auf Grüne Gentechnik spezialisierten Forschungsinstituten andererseits.

Im Verhältnis zu Entwicklungsländern wird nicht nur in Bezug auf Patente, sondern auch auf Sortenschutzrechte der Vorwurf der Biopiraterie erhoben. Zu den Auswirkungen des gewerblichen Rechtsschutzes auf die genetische Vielfalt ist vor allem die rechtlich nicht bindende Verpflichtung der FAO zu Pflanzengenetischen Ressourcen aus dem Jahr 1983 mit dem »Common Heritage«-Grundsatz von Belang. Den Sortenschutz allenfalls am Rand berührt die Problematik der Freisetzung genetisch manipulierten Materials.

Als freie Sorten oder auch freies Saatgut, werden Pflanzensamen und die hieraus wachsenden Pflanzen bezeichnet die für jeden Menschen bedingungslos zur jedweder möglicher Nutzung frei gegeben sind. Diese Idee wird von verschiedenen Initiativen vertreten, welche das Konzept des Sortenschutzes und des Patentrechtes in Frage stellen und einen Gegenpol zu Eigentum und Exklusivrecht setzen wollen. In Anlehnung an den im Softwarebereich verbreiteten Begriff Open Source wird dieses Saatgut teilweise auch als Open Source Saatgut bezeichnet.

Weitere Informationen:

Pfeil nach linksSorteHausIndexSowchosePfeil nach rechts