Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

gute fachliche Praxis (gfP)

Vager, aber zentraler Begriff der konventionellen Landwirtschaft zur Beschreibung praxisgerechten landwirtschaftlichen Anbaus, der insbesondere wichtig ist im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schadorganismen und dabei oft euphemistischen Charakter annimmt.

Die gute fachliche Praxis ist u.a. in den folgenden vier Fachgesetzen geregelt: im Pflanzenschutzgesetz, im Düngegesetz, im Bundes-Bodenschutzgesetz sowie im Bundesnaturschutzgesetz und wird grundsätzlich in den korrespondierenden agrarrechtlichen Verordnungen konkretisiert (u.a. in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, der Düngeverordnung und der Stoffstrombilanzverordnung).

Nach dem BBodSchG gehört als Grundsatz zur guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource, sowie dass

  1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
  2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
  3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks soweit wie möglich vermieden werden,
  4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung möglichst vermieden werden,
  5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
  6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert werden und
  7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität, erhalten wird.

Bei den Regeln der gfP handele es sich um öffentlich-rechtliche Verhaltensstandards für den Landwirt, deren Einhaltung durch behördliche Beratung gefördert werden soll.

(s. a. Landwirtschaftsklauseln, ordnungsgemäße Landwirtschaft, Umweltwirkungen)

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