Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Düngeverordnung

Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie mit der Düngung verbundene Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.

Sie ergänzt damit die Düngemittelverordnung für die Zulassung und das Düngegesetz (bis 2009 Düngemittelgesetz) für den Vertrieb.

Eine Verschärfung von Düngegesetz und -verordnung wurde im Februar 2017 im Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat im März 2017 bestätigt. Diese Verschärfung reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus, worauf sie gegen Deutschland klagte, verbunden mit einer hohen Strafandrohung.

Ein Manko der bisherigen Düngeverordnung ist u.a., dass für die Ausbringung von Gülle eine moderne emissionsmindernde Technik (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektions- und Schlitzgeräte) und die sofortige Einarbeitung in den Boden nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für die Lagerungstechnik. Immerhin trägt die Landwirtschaft etwa zu 90 % zu den deutschen Ammoniakemissionen bei. Ferner wird zugelassen, daß auch auf Böden mit hoher Phosphorversorgung die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zugelassen wird, praktisch als Entsorgungsmethode. Kritiker wie das AgrarBündnis bezeichnen die Düngeverordnung als Rechtfertigung einer ganzjährigen Gülleentsorgung in der intensiven Massentierhaltung.

Die EU-Kommission kritisierte die zu geringe Stringenz der Maßnahmen in den roten Gebieten. Außerdem war ihr der Kontrollwert, das heißt der jährlich zulässige Stickstoffüberschuss beim Nährstoffvergleich zu hoch. Dies würde, so die EU-Kommission, eine kontinuierliche und nach Düngeverordnung zulässige Überdüngung nach sich ziehen und wäre mit der europäischen Nitratrichtlinie nicht vereinbar.

Nach intensiven Beratungen mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten hat sich die deutsche Regierung im Juni 2019 auf Vorschläge verständigt, wie man die Düngeverordnung weiter verschärfen kann, um den Schutz der Gewässer zu verbessern und damit die Anforderungen der EU zu erfüllen.

Im Juli 2019 hat die Kommission Deutschland erneut in einem Mahnschreiben eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um die Düngemittelverordnung nachzubessern, da die Bundesregierung ihre Ziele, die Belastung des Grundwassers mit Düngemitteln zu verringern, verfehle. Sollte die Bundesregierung der Mahnung nicht nachkommen oder die Kommission nicht von ihren Vorschlägen überzeugen können, werde die EU-Kommission den Fall erneut vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bringen. Damit drohe eine Strafe in Höhe mehrerer Millionen Euro – Deutschland könnte zur Strafzahlung von 850.000 Euro pro Tag verurteilt werden.

Als Konsequenz wurde die Düngeverordnung neu gefasst, sie wurde am 30. April verkündet.

Wichtige Änderungen im Überblick:

Die Regelungen der neuen Düngeverordnung treten nicht alle gleichzeitig in Kraft. Es gibt bundesweite Regeln – sie gelten bereits seit dem 1. Mai 2020 – und solche, die sich nur auf die roten Gebiete (Regionen, die eine starke Grundwasserbelastung aufweisen) beziehen. Letztere treten erst ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Auf dieses Vorgehen hat sich die Bundesregierung – angesichts der aktuellen Coronakrise – mit der EU einigen können. Damit bleibt den Ländern mehr Zeit für die von der EU geforderte Neuausweisung der roten Gebiete nach bundeseinheitlichen Kriterien. Außerdem haben die Landwirtschaftsbetriebe mehr Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.

Bundesweite Regeln – gültig seit 1. Mai 2020

Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht statt Nährstoffvergleich

Den Nährstoffvergleich gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen die Betriebe jetzt auf jedem Schlag die ausgebrachten Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphor) dokumentieren. Diese dürfen den errechneten Düngebedarf nicht überschreiten. Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen können zukünftig mit bis zu 50.000 Euro (statt wie bisher 10.000 Euro) geahndet werden.

Neue Sperrfristen zur Düngerausbringung

Für das Ausbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland wird eine flächendeckende Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar eingeführt.

Die Sperrfrist für Kompost und Festmist wird um zwei Wochen verlängert – gilt also jetzt vom 1. Dezember bis 15. Januar.

Verbot von Düngung auf gefrorenem Boden

Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel (auch Festmist und Kompost) dürfen nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. Die bisherige Ausnahme, dass auf tagsüber aufgetautem Boden Dünger ausgebracht werden darf, wurde gestrichen.

Veränderte Abstandsregelungen zu Gewässern

Zwischen Gewässer und Feldrand darf bei unterschiedlich steilen Hanglagen auf einem Streifen von XY Metern kein Dünger ausgebracht werden:

Verkürzte Einarbeitungszeit

Flüssige Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde – statt wie bisher in vier – eingearbeitet werden (gilt ab 1.2.2025).

Max 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff auf Grünland

Die Aufbringmenge von flüssig organischen Düngern auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter im Herbst wurde auf 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt.

Änderungen in den roten Gebieten – gültig ab 1. Januar 2021

Düngebedarf minus 20 Prozent

Die zulässige Höchstmenge für Stickstoff wird in den roten Gebieten um 20 Prozent niedriger angesetzt als der ermittelte Bedarf. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Flächen, die der Betrieb in dem roten Gebiet bewirtschaftet. Ausnahmen gelten für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe (also auch Öko-Betriebe), die weniger als 160 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr (davon nicht mehr als 80 Kilogramm als Mineraldünger) ausbringen.

Schlagbezogene Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr

Die 2017 bereits eingeführte Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngern in Höhe von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr gilt von nun an flächengenau und nicht mehr für den Durchschnitt aller Flächen.

Verbot der Herbstdüngung bei Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchte

Die Düngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst ist verboten. Ausnahmen: Raps (Bodenprobe: weniger als 45 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr) und Zwischenfrüchte (wenn Kompost oder Festmist zum Einsatz kommen).

Stickstoffdüngung Sommerkulturen nur mit Zwischenfrucht

Kulturen, die nach dem 1. Februar gesät/gepflanzt werden, dürfen nur dann mit Stickstoff gedüngt werden, wenn vorher eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten).

Veränderte Sperrfristen zur Düngerausbringung

Sperrfrist bei Kompost und Festmist (drei Monate): 1.11. bis 31.1. (vorher ein Monat: 15.12. bis 15.1.).
Sperrfrist bei Grünland (vier Monate): 1.10. bis 31.1. (vorher drei Monate: 1.11. bis 31.1.).

Max 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland

Begrenzung der Ausbringung flüssig organischer Dünger auf Grünland im Herbst auf 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr.

Weitere Informationen:

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