Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Landschafts(struktur)elemente

Auch "ökologische Zellen"; kleinräumige Biotope, die im Gegensatz zum überwiegenden Teil der Agrarlandschaft nicht oder nur extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Solche Elemente sind z.B. Hecken, Baumreihen, Feldgehölze, Baum- und Gebüschgruppen, Einzelbäume, Feldraine, Fließgewässer, Kleingewässer, Hohlwege und Ödland. Ihre ökologische Bedeutung liegt darin, daß sie Lebens- und Rückzugsraum für viele Pflanzen und Tiere bieten, als "Trittsteine" bei der Ausbreitung von Arten wirken, das Ausmaß der Bodenerosion vermindern, als Luftfilter wirken und zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Darüber hinaus prägen sie das Landschaftsbild und haben Auswirkung auf den Freizeit- und Erholungswert der Landschaft.

Viele in traditioneller Landwirtschaft angelegte und bewahrte Landschaftselemente der alten Kulturlandschaften sind in der heutigen großflächigen Landwirtschaft obsolet oder gar hinderlich. Sie erfahren darum besonderen Schutz vor Zerstörung oder Beseitigung durch Ausweisung als Kulturdenkmäler und erfordern vielfache landespflegerische Maßnahmen zu ihrer dauerhaften Erhaltung.

Natürliche Landschaftselemente entstanden ohne Zutun des Menschen. Sie können kleinflächig sein wie Tümpel, Gebüschgruppen und einzelstehende Felsen oder sich flächig ausbreiten wie Wälder und ihre Ränder, Flüsse, Seen, Bergwiesen, Bergwälder, Moore oder Auwälder.

Die Cross Compliance-Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik umfassen auch sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Einer dieser Standards umfasst das explizite Verbot, Landschaftselemente zu beseitigen (GLÖZ 7), da Landschaftselemente wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz erfüllen. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild unserer Kulturlandschaften.

Folgende Landschaftselemente sind entsprechend der nachfolgenden Definitionen Cross-Compliance-relevant (CC-Landschaftselemente):

Diese Landschaftselemente können in die förderfähige Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) mit einbezogen werden. Diese Bruttofläche Landwirtschaft ist für die Direktzahlungen und alle anderen Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrages die maximal beihilfefähige Fläche.

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