Stilllegungsbrache
2023 hat die Europäische Union (EU) im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (2023) die verpflichtende Flächenstilllegung eingeführt. Für Landwirte bedeutet das, dass sie jährlich vier Prozent ihres Ackerlands als sogenannte nichtproduktive Fläche vorhalten müssen, wenn sie den Anspruch auf die staatlichen Fördergelder (Direktzahlungen) nicht verlieren möchten.
Die betreffenden Stilllegungsflächen – auch Brachflächen oder Brachen genannt – müssen weitgehend sich selbst überlassen werden. Das heißt, es dürfen darauf keine Kulturpflanzen angebaut und auch keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Allein die Aussaat von Pflanzenmischungen ist erlaubt. Angerechnet wird darüber hinaus auch, wenn auf Ackerflächen natürliche Landschaftselemente wie Hecken angelegt werden.
Zweck dieser Maßnahme ist es, mehr natürliche Lebensräume für Wildkräuter und Wildtiere zu schaffen, um damit dem extremen Verlust der Biodiversität in den Agrarlandschaften entgegenzuwirken.
Ein Blick zurück
Die Idee, landwirtschaftliche Flächen stillzulegen, gibt es in Europa nicht erst seit 2023. Eingeführt wurde die verpflichtende Flächenstilllegung bereits Anfang der 1990er-Jahre. Allerdings nicht aus ökologischen Gründen, sondern als staatliche Lenkungsmaßnahme, um die EU-weite Überproduktion von Nahrungsmitteln einzuschränken.
Die Überproduktion war eine direkte Folge der EU-Agrarpolitik der 60er- und 70er-Jahre. Das damalige Agrarfördersystem hatte Erfolg, führte jedoch zu einem neuen Problem: Überproduktion.
Die EU versuchte dieses Problem ebenfalls durch staatliche Eingriffe in den Griff zu bekommen und führte zum Beispiel Exportsubventionen ein. Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden mit der Zeit jedoch untragbar hoch. Anfang der 1990er-Jahren änderte die EU daher ihr Fördersystem und führte unter anderem das Instrument der verpflichtenden Flächenstilllegung ein.
Von nun an mussten alle landwirtschaftlichen Betriebe, mit Ausnahme der ganz kleinen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Fläche stilllegen, wenn sie einen Anspruch auf Fördergelder erhalten wollten.
Die Höhe des Stilllegungsanteils variierte über die Jahre: Mit Einführung der Maßnahme im Anbaujahr 1993/94 mussten Landwirtinnen und Landwirte 15 Prozent ihrer Fläche stilllegen. Ab 1999 wurde der Anteil für einige Jahre auf zehn Prozent und 2004 noch einmal auf fünf Prozent gesenkt. (BLE)