Landschaftsplanung
Ganzheitlich orientierte ökologisch-gestalterische Planung mit Vorsorge-Charakter, die neben dem konservierenden Flächenschutz das wichtigste Instrument der Landespflege darstellt. Als "schutzgutübergreifende" und "querschnittsorientierte" Leitplanung des raumbezogenen Umweltschutzes nimmt sie eine Bündelungsfunktion für zahlreiche Einzelaktivitäten und Fachbeiträge zum Umwelt- und Naturschutz wahr. Wichtigste gesetzliche Grundlagen in Deutschland sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)und die Naturschutzgesetze der Bundesländer.
Die Schutzgüter des BNatSchG (Boden, Wasser, ästhetische Qualitäten usw.) sind zum Teil "freie" Güter, die bei einer Inanspruchnahme nicht bezahlt werden müssen. Da ökonomische Anreize zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen weitgehend fehlen, sind diese Ressourcen besonders durch Übernutzung gefährdet. Dies begründet die Notwendigkeit für die Regelung des Verhältnisses von Naturnutzung und -schutz durch die bestehenden Umweltgesetze und damit auch für die gesetzliche Verankerung vorsorgender Planung.
Aufgaben der Landschaftsplanung:
- Analyse von Naturbedingungen bzw. von Schutzgütern, Ermittlung von Naturraumpotentialen, Prüfung der ökologischen und visuellen Verträglichkeit von landschaftsbeanspruchenden Nutzungen, Aufzeigen von Konflikten, Erarbeitung von Zielkonzeptionen und Handlungsprogrammen für den konkreten Raum.
- Bewahrung bzw. Wiederherstellung der naturraumspezifischen Vielfalt von Arten und Lebensgemeinschaften durch den Schutz und die Entwicklung von für den Arten- und Biotopschutz wichtigen Gebieten und Einzelobjekten einschließlich der hierfür erforderlichen abiotischen Standortbedingungen.
- Sicherung funktionsfähiger, unbelasteter Böden.
- Sicherung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Wasserkreisläufe (Sicherung/Wiederherstellung von unbeeinträchtigten Grund- und Oberflächengewässern sowie von naturnahen Fließgewässern).
- Entlastung des Bioklimas durch Schutz und Entwicklung von Frischluftentstehungsgebieten und Förderung von Luftaustauschprozessen sowie Schutz des Menschen und wildlebender Tiere vor Lärm.
- Gewährleistung natur- und kulturraumtypischer Landschaftsbilder sowie erlebnisreicher Landschaften für die freiraumbezogene Erholung.
- Lieferung von Umweltqualitätszielen und damit von Maßstäben für die Beurteilung der Umweltfolgen in der Bauleitplanung, der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung von anderen Planungen und Vorhaben.
- Aufzeigen der Auswirkungen von existierenden und absehbaren Planungen und Nutzungen auf das Landschaftssystem sowie die Rückwirkungen auf die Nutzungen.
Die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen, die in der Landschaftsplanung formuliert werden, richten sich an Personen und Institutionen, die beruflich oder privat mit Plänen, Entscheidungen oder Handlungen befaßt sind, die mittelbar oder unmittelbar Natur und Landschaft betreffen.
Landschaftspläne sind immer dann notwendig, "sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist". Dies trifft in der Regel zu
- bei jeder Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen,
- wenn durch Pläne oder Vorhaben raumrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten sind,
- bei ökologisch besonders wertvollen Landschaften oder Landschaftsräumen,
- bei Fremdenverkehrsgemeinden.
Landschaftspläne sind bislang noch nicht in befriedigendem Maße umgesetzt worden. Der Hauptgrund wird darin gesehen, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen häufig einseitig naturschutzfachlich begründet sind, also kaum Rücksicht auf die Agrarraumfunktion "effiziente Biomasseproduktion" und somit auch nicht auf die Interessen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eigentümer bzw. Bewirtschafter genommen wird.
Weitere Informationen:
- Landschaftsplanung (ARL))