Gewässerrenaturierung
Die Wiederherstellung des Naturhaushaltes an Bächen, Flüssen, Seen und in Auen. Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2009 fordert im § 1, die Gewässer durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Die Gewässer des ländlichen Raumes befinden sich heute bundesweit nur noch zu 10 - 15 % in einem naturnahen und ökologisch voll funktionsfähigen Zustand. Die Gewässer sind bereits seit dem Mittelalter Gegenstand des landwirtschaftlichen Kultur- und Meliorationswasserbaus. Über Jahrhunderte war man bemüht, ursprünglich flache und krümmungsreiche Bäche kanalartig zu begradigen und zu vertiefen, um von Natur aus nasse und häufig überschwemmte Bachauen landwirtschaftlich besser nutzen zu können. Dies war bis zum Ende des 19. Jahrhunderts eine der wenigen Möglichkeiten, um die geringe Produktivität der Landwirtschaft und die oft sehr bescheidenen Lebensgrundlagen der ländlichen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Als ökologische Funktionen naturnaher Bach-Aue-Systeme werden angesehen:
- ausgleichende Wirkung auf den Wasserhaushalt (verlangsamter Hochwasserabfluss, Dämpfung der Hochwasserspitzen, Grundwasserrückhaltung, Aufbesserung der Bachwasserführung während Trockenzeiten durch Auengrundwasser)
- Einfluß auf den Stoffhaushalt der Landschaft (Transport und Rückhaltung von Geschieben, Bodenmaterial und organischen Stoffen)
- Bildung vielfältiger Lebensbereiche für Tiere und Pflanzen (dichtes Nebeneinander von Gewässer-, Naß- und Feuchtbiotopen mit teilweise sehr dynamischem Charakter)
- Schaffung feinverzweigter Lebensraumbänder innerhalb der biologischen Vernetzung
- Landschaftsbereicherung
- Wohlfahrtswirkung (z.B. ästhetischer Wert für die Erholung des Menschen)
Die Gewässer können diese Funktionen nur dann umfassend erfüllen
- wenn sie eine ausreichende Laufkrümmung besitzen und diese nach Bedarf verändern können,
- wenn sie ein reichlich breites und flaches Bett besitzen und dessen Breite nach Bedarf abwandeln können,
- wenn sie eine naturgemäße Ufervegetation und einen breiten Uferstreifen zur Verzahnung von Bach und Aue besitzen,
- wenn sie im ausreichenden Maße die naturgemäßen Fließhindernisse eines Baches besitzen (umgestürzte Bäume, Treibholzansammlungen, Geschiebebänke, Anlandungen).
In den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften ist die landwirtschaftliche Nutzung der Bachauen aus heutiger Sicht nur unter folgenden Bedingungen standortgerecht und gewässerverträglich im Sinne des § 1a Wasserhaushaltsgesetz:
- Die von Natur aus feuchten bis nassen Auestandorte sollten standortgemäß durch extensive Wiesen- oder Weidewirtschaft und nicht - standortfremd - durch Ackerwirtschaft genutzt werden.
- Die besonders nassen Bereiche müssen gänzlich von der Nutzung ausgeklammert werden und der natürlichen Entwicklung zu hochwertigen Auebiotopen überlassen bleiben.
- Die Flächenbewirtschaftung der gesamten Aue ist wieder so einzurichten, daß sie die naturgemäße Häufigkeit und Dauer der Überschwemmungen ohne Probleme hinzunehmen vermag.
Zuständig für die Planung und Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich der Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Unterhaltungspflicht richtet sich im einzelnen nach den Wassergesetzen der Bundesländer. Sie obliegt in der Regel den Kommunen oder, wo vorhanden, Wasser- und Bodenverbänden. Auch die notwendigen Flächenbeschaffungen und Umstrukturierungen in der Aue sind in erster Linie Sache des Unterhaltspflichtigen.
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