Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Gewässerrenaturierung

Die Wiederherstellung des Naturhaushaltes an Bächen, Flüssen, Seen und in Auen. Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2009 fordert im § 1, die Gewässer durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Die Gewässer des ländlichen Raumes befinden sich heute bundesweit nur noch zu 10 - 15 % in einem naturnahen und ökologisch voll funktionsfähigen Zustand. Die Gewässer sind bereits seit dem Mittelalter Gegenstand des landwirtschaftlichen Kultur- und Meliorationswasserbaus. Über Jahrhunderte war man bemüht, ursprünglich flache und krümmungsreiche Bäche kanalartig zu begradigen und zu vertiefen, um von Natur aus nasse und häufig überschwemmte Bachauen landwirtschaftlich besser nutzen zu können. Dies war bis zum Ende des 19. Jahrhunderts eine der wenigen Möglichkeiten, um die geringe Produktivität der Landwirtschaft und die oft sehr bescheidenen Lebensgrundlagen der ländlichen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.

Als ökologische Funktionen naturnaher Bach-Aue-Systeme werden angesehen:

Die Gewässer können diese Funktionen nur dann umfassend erfüllen

In den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften ist die landwirtschaftliche Nutzung der Bachauen aus heutiger Sicht nur unter folgenden Bedingungen standortgerecht und gewässerverträglich im Sinne des § 1a Wasserhaushaltsgesetz:

Zuständig für die Planung und Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich der Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Unterhaltungspflicht richtet sich im einzelnen nach den Wassergesetzen der Bundesländer. Sie obliegt in der Regel den Kommunen oder, wo vorhanden, Wasser- und Bodenverbänden. Auch die notwendigen Flächenbeschaffungen und Umstrukturierungen in der Aue sind in erster Linie Sache des Unterhaltspflichtigen.

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