Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

SPS-Übereinkommen

Den internationalen Handel betreffendes Übereinkommen über die Anwendung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen im Rahmen der WTO. Es setzt Fairnessregeln für eine internationale Standardsetzung bezüglich Lebensmittelsicherheit. Damit befasst es sich mit den von den Regierungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen und Tieren ergriffenen Maßnahmen. Sein Ziel ist es, die Hoheitsrechte jeder Regierung zu wahren, den von ihr für angemessen erachteten Grad an Gesundheitsschutz zu bieten, aber andererseits zu gewährleisten, daß diese Hoheitsrechte nicht zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden und zu unnötigen Hemmnissen im internationalen Handel führen. Falls eine Regierung aufgrund ihrer nationalen Anforderungen größere Handelsbeschränkungen herbeiführt, kann von ihr verlangt werden, eine wissenschaftliche Begründung vorzubringen, aus der hervorgeht, daß der betreffende internationale Standard nicht in dem Maß zu gesundheitlichem Schutz führen würde, wie er von dem Land für angemessen erachtet wird. Im Streitfall wird ein - bei Bedarf wissenschaftlich beratenes - Schlichtungspanel eingesetzt, das seine Empfehlung dem entscheidungsbefugten Streitbeilegungsgremium der WTO unterbreitet.

Im Sinne des Übereinkommens versteht man unter sanitären und phytosanitären Maßnahmen solche, die angewandt werden,

Einbezogen sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Gesundheit der Fische und der Wildfauna sowie der Wälder und der Wildflora zu schützen.

Die technischen Instanzen, die dieMaßnahmen bei den Standards setzen sollen sind laut SPS-Abkommen drei existierende internationale staatliche Organisationen:

Die Beschlüsse dieser sog. Drei Schwestern sind Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Übernahme in nationales Recht. Sie sollen als der internationale Standard eines Sachverhalts gelten.

Vom Konstrukt her ist der SPS-Vertrag darauf abgestellt, den internationalen Handel vor überhöhten Gesundheitsschutzinteressen von Ländern zu schützen und nicht umgekehrt den nationalen Gesundheitsschutz über den internationalen Handel zu stellen.

Die Entwicklungsländer haben große Schwierigkeiten, das System für sich zu nutzen und von ihren verankerten Sonderrechten Gebrauch zu machen. Trotz aller Kritik und Schwächen am SPS-System ist es jedoch die einzige multilaterale Plattform, die Mitbestimmung vorsieht. (Buntzel/Marí 2016)

(s. a. TBT-Übereinkommen)

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