Leibeigenschaft
Leibeigenschaft bezeichnet eine im europäischen Mittelalter und der frühen Neuzeit weit verbreitete Form persönlicher Abhängigkeit, bei der Menschen – sogenannte Leibeigene oder Eigenleute – einem Leibherrn unterstanden und diesem in vielerlei Hinsicht unterworfen waren.
Merkmale der Leibeigenschaft
- Leibeigene waren rechtlich und persönlich an ihren Grundherrn gebunden und durften das Gut nicht ohne dessen Erlaubnis verlassen.
- Sie mussten Frondienste leisten, also unentgeltliche Arbeiten für den Herrn verrichten, etwa auf dessen Feldern arbeiten oder Gebäude instand halten.
- Sie unterlagen der Gerichtsbarkeit des Leibherrn und benötigten dessen Erlaubnis für Heirat oder Wohnortwechsel.
- Die Leibeigenschaft war erblich: Kinder von Leibeigenen wurden ebenfalls leibeigen geboren.
- Leibeigene mussten meist Abgaben (z.B. Pacht, Zehnt) an den Grundherrn zahlen.
- Im Gegenzug standen sie unter dem Schutz des Grundherrn, der eine gewisse Fürsorgepflicht hatte
Historische Entwicklung
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Die Leibeigenschaft entstand im Zusammenhang mit der feudalen Gesellschaftsordnung des Mittelalters.
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Sie war in vielen Regionen Europas verbreitet und wurde ab dem 18. Jahrhundert schrittweise abgeschafft, oft im Zuge von Bauernaufständen, Reformen und Revolutionen
Abgrenzung zur Sklaverei
- Leibeigene waren zwar unfrei, galten aber nicht als „Sache“ oder Eigentum des Herrn und konnten in der Regel nicht wie Sklaven verkauft werden.
- Sie durften (außer Grundbesitz) Eigentum besitzen und vererben.
- Die Abhängigkeit bezog sich vor allem auf die Person und das Land, nicht auf einen vollständigen Besitzanspruch wie bei Sklaven.
- Damit war Leibeigenschaft eine Form der Unfreiheit, bei der Menschen rechtlich und wirtschaftlich an einen Grundherrn gebunden waren, für diesen arbeiteten und ihm unterstanden, aber im Gegensatz zu Sklaven gewisse Rechte und Schutz genossen.