Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Landwirtschaftsgesetz (Deutschland)

Das Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat zum Ziel, der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft zu ermöglichen und der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern. Als weiteres Ziel ist formuliert, das die soziale Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden soll.

Um die Ziele zu erreichen, wurde erstmals im Landwirtschaftsgesetz vorgeschrieben, dass vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jährlich die Betriebsergebnisse von repräsentativen landwirtschaftlichen Betrieben, aufgegliedert nach Betriebsgrößen und Wirtschaftsarten (Haupt-, Neben-, oder Zuerwerbsbetrieb; seit der Wiedervereinigung auch Juristische Personen) sowie Wirtschaftssystemen ermitteln muss. Dazu wurde ein System von 6000 bis 8000 Testbetrieben geschaffen, die anfänglich freiwillig eine ordentliche Buchführung mit einem betriebswirtschaftlichen Ansatz erstellten und denen die dadurch anfallenden Kosten erstattet wurden. Aus diesen Ergebnissen muss die Bundesregierung (bis 2007 jährlich, seit der letzten Änderung alle vier alle Jahre) den Bericht über die Lage der Landwirtschaft erstellen. Im Gesetzestext ist festgelegt, dass insbesondere dazu Stellung zu nehmen ist, ob ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte sowie eine angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters bei einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals in einem durchschnittlichen Betrieb erzielt werden konnte. Weiter wird im Gesetz gefordert, dass sich die Regierung im Agrarbericht dazu äußern muss, wie sie, falls das im Gesetz formulierte Ziel der Einkommensparität im zurückliegenden Zeitraum nicht erreicht wurde, dies in Zukunft erreichen will.

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