Grundbesitzverfassung
Sie beschreibt die Betriebsgrößen, die Art der Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse der Agrarbevölkerung über den Boden sowie die Bodeneigentums- und Besitzformen.
Betriebsgrößen:
Hierbei ist eine Differenzierung nach verschiedenen Aspekten möglich, z.B. nach Fläche, Umsatz, Arbeitskräftebestand oder Herdengröße.
Art der Verfügungsgewalt über den Boden:
Individualwirtschaft (individuell-privatwirtschaftliche Verfügungsgewalt)
- durch natürliche Personen
- durch juristische Personen
Kollektivwirtschaft (staatliche oder gemeinschaftliche Verfügungsgewalt)
- durch landwirtschaftliche Produktionsgemeinschaften
- durch landwirtschaftliche Kommunen (Wirtschafts- und Lebensgemeinschaften, z.B. israelische Kibbuzim, nordamerikanische Hutterer)
- durch landwirtschaftliche Staatsbetriebe
Bodeneigentums- und Besitzformen:
- Unterscheidung nach Eigentum als ausschließlicher und umfassender rechtlicher Herrschaft über eine Sache und Besitz als Innehabung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, wobei der Besitzer der Bewirtschafter des Landes ist. Die Kombination beider Formen ist möglich, häufig ist jedoch ein getrenntes Auftreten im Agrarraum, z.B. in Regionen mit Rentenkapitalismus (Großgrundeigentum in viele kleine Besitzeinheiten/Pachtbetriebe unterteilt).
- Die Eigentumsformen sind unterscheidbar nach individuellen und kollektiven Formen, die Besitzformen sind differenzierbar nach individueller oder gemeinschaftlicher Pacht sowie der Bodennutzung durch Squatter.
- Formen ohne Eigentums- oder Besitzrechte im europäischen Rechtssinne in Teilen der Dritten Welt (traditionelle Stammes- und Sippenwirtschaft, tribalistische Agrarsozialformen); die Sippen und Stämme verstehen sich als Treuhänder, die das Land im Namen der Ahnen oder übersinnlicher Kräfte verwalten; die Grenzen der Stammesgebiete sind oft nicht genau festgelegt und unterliegen Veränderungen.