Gewerblichkeit
Die Landwirtschaft genießt gegenüber der gewerblichen Produktion einige steuerliche Vorteile. Allerdings haben Landwirte einen höheren Verwaltungsaufwand. In der Regel beziehen sich die negativen Konsequenzen im Falle der Gewerblichkeit nur auf den Betriebsteil, der gewerblich wird, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Demnach wird im Allgemeinen nicht der gesamte landwirtschaftliche Betrieb gewerblich. Folglich entsteht neben dem Landwirtschafts- ein separater Gewerbebetrieb. Hier gibt es eine bedeutende Ausnahme: Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG) droht die volle Übertragung der Gewerblichkeit auf den Gesamtbetrieb. Das heißt, die sonst landwirtschaftlichen Einkünfte werden in vollem Umfang zu gewerblichen Einkünften, einschließlich aller damit verbundenen Folgen.
Ob ein Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb angesehen wird, ist unter anderem an das Verhältnis des Viehbesatzes zur Flächenausstattung geknüpft. Um in die häufig vorteilhaftere landwirtschaftliche Besteuerung zu gelangen, dürfen die Betriebe folgende Grenzwerte an Vieheinheiten (VE) nach § 51 Bewertungsgesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz nicht überschreiten:
- für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 VE,
- für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 VE,
- für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 VE,
- für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 VE,
- für weitere Flächen nicht mehr als 1,5 VE.
Die Vieheinheit dient dazu, Tiere unterschiedlicher Größe wie Schweine, Geflügel oder Rinder auf Basis des Futterbedarfs vergleichbar zu machen. 1 VE entspricht dabei einem ausgewachsenen Rind.