Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Freiraum

In der Fachwelt nicht eindeutig und abschließend definierter und verwendeter Begriff. Freiraum ist ein ursprünglich landesplanerischer Begriff, der erstmals im Rahmen der umweltpolitischen Neuorientierung der Raumordnung um 1974 auftauchte. Ausschlaggebend hierfür war die Problematik der zunehmenden Freiflächeninanspruchnahme.

Allgemein werden unter Freiräumen alle nicht durch Gebäude bebauten Flächen verstanden. Aus landschaftsökologischer Sicht wird als Freiraum der durch Bebauung und linienartige bebauungsähnliche Infrastruktureinrichtungen nicht betroffene Teil der Landschaft angesehen. Dabei sind diese Räume nicht gänzlich frei von Nutzung. Es geht also nicht um Wildnis (vom Menschen nahezu unberührte Natur).

Von Interesse sind naturnahe Räume im Sinne von überwiegend (ökologisch) verträglicher Nutzung (z. B. extensive landwirtschaftliche Nutzflächen, Waldgebiete, Moore, Flüsse und Seen, Feldwege, Rad-, Wander- und Reitwege sowie Steige), die auch einem Zusammenwirken natürlicher und/oder anthropogener Faktoren (Kulturlandschaft) unterliegen (können).

Die ARL kommt in einer auf Mitteleuropa, speziell auf die Alpen bezogenen Untersuchung zu folgender normativen Definition von Freiräumen:

Freiräume umfassen von Bebauung jeglicher Art freigehaltene Flächen, die nicht überwiegend erschlossen (punktuelle, linienhafte oder flächenhafte Infrastruktur) und potenziell vegetationsfähig, idealerweise verkehrsfrei bzw. weitestgehend nicht motorisiertem Verkehr vorbehalten und somit „lärmfrei“ sind. Strukturfremde (im Sinne von technisierte) Infrastrukturen sind nicht bzw. kaum vorhanden.

Ausnahmen bei der Bebauung stellen nicht störende Infrastrukturen, wie z. B. sakrale Bauten, Gipfelkreuze, Brunnen, Denkmäler und Wege von bis zu 2,5 m Breite (z. B. für land- und forstwirtschaftliche Betriebszufahrten) dar. Bei Letzteren kommt es insbesondere auf die Oberflächengestaltung an: wassergebundene Decken sind durchaus akzeptabel, asphaltierte Straßen sind zu vermeiden. „Nicht überwiegend erschlossen“ meint im Idealfall einen naturnahen Freiraum, gänzlich frei von „störender“ Infrastruktur, zumindest aber einen geringen Anteil an „störender“ Infrastruktur, der einen infrastrukturellen Erschließungsgrad der Raumeinheit von mehr als 20 % nicht übersteigen darf. Die Eigenschaft „lärmfrei“ ist näher durch den Grenzwert von 55 dB charakterisiert, der den maximalen Lautstärkepegel für Erholung begrenzt.10 Bei der Abgrenzung von Freiräumen ist es besonders wichtig, die Zugänglichkeit und Erlebbarkeit dieser Räume zu gewährleisten, da die nicht technisierte Erholung für den Menschen hier im Vordergrund steht. Gleichzeitig wird somit der klassische Naturschutz sowie in Teilen der Prozessnaturschutz gefördert und die Akzeptanz für Freiräume im Allgemeinen gesteigert. (ARL 2017)

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