Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Rückverfolgbarkeit

Rückverfolgbarkeit ist die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zurück zu verfolgen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass auf jeder Stufe der Lebensmittelkette zumindest der unmittelbare Vorlieferant und der unmittelbare Abnehmer bekannt und erfasst sind.

Die Rückverfolgbarkeit ist seit dem 1. Januar 2005 eine rechtliche Verpflichtung für alle Unternehmen der Lebensmittelkette. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-Verordnung) für Lebensmittel verankert. Lebensmittelunternehmen sind demnach auch verpflichtet, Behörden auf Nachfrage über ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu informieren. Außerdem wird den Unternehmen empfohlen, weitere Angaben wie Umfang oder Menge, ggf. Chargennummer und die Beschreibung des Produkts für die Behörden bereitzuhalten. Die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit gilt jedoch nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für alle Produkte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (z. B. Verpackungen, Geschirr).

Die Rückverfolgbarkeit ist ein wichtiges Sicherheitsinstrument angesichts der komplexen, globalen Güterströme, um bei besonderen Vorkommnissen durch genaue Ursachenverfolgung Schadensbegrenzung betreiben und Verbraucher gesichert informieren zu können. Jedes einzelne Unternehmen muss vor dem Hintergrund der spezifischen Branchen- und Betriebsstruktur sowie der produkt- und prozessbedingten Grenzen entscheiden, wie es sein Rückverfolgbarkeitssystem konkret gestaltet.

Die Loskennzeichnung

Um Lebensmittel auf dem Markt identifizieren zu können ist die Angabe der Loskennzeichnung auf der Verpackung – bis auf wenige Ausnahmen – rechtlich verpflichtend. Die Los-Angabe besteht aus Ziffern oder Buchstaben, oft auch einer Kombination aus beidem. Zur Kenntlichmachung steht am Anfang in der Regel ein „L“. Eine Los-Angabe steht für die Charge von Verkaufseinheiten der Lebensmittel, die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurde. Die Loskennzeichnung hat sich seit Jahren bewährt. Für den Fall, dass ein Warenrückruf oder eine öffentliche Warnung notwendig wird, können die Lebensmittelunternehmer gezielt reagieren. Auch der Verbraucher kann so anhand der Los-Angabe feststellen, ob die Warnung auch für seine Vorräte gilt. Veröffentlicht werden solche Rückrufe auf der Plattform des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.lebensmittelwarnung.de.

Lebensmittel, die lose verkauft werden, d. h. nicht in Fertigpackungen verpackt sind, und Lebensmittel, die das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Tag und Monat genau angeben, müssen keine Losnummer tragen. (BLL)

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