Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

öffentliche Güter

Solche Güter und Leistungen, die jeder, der an ihnen Interesse hat, in Anspruch nehmen kann (Prinzip der Nicht-Ausschließbarkeit) und durch deren Nutzung für andere Konsumenten keine Beeinträchtigung entsteht (Prinzip der Nicht-Rivalität). Beispiele für öffentliche Güter sind die innere und äußere Sicherheit eines Landes, die Rechtssicherheit, der Klimaschutz, der Lawinenschutz, das bäuerliche Wegenetz, aber auch die Erholungsmöglichkeiten im Wald oder in einer schönen Landschaft, zu deren Gestaltung auch die Landwirtschaft beitragen kann.

In der öffentlichen Debatte können die Begriffe öffentliche Güter, Allmendegüter, Gemeinwohlleistungen synonym gebraucht werden und einander ersetzen, auch wenn Fachwissenschaftler zwischen ihnen feine und wichtige Unterschied benennen. Die Definition ist von zwei Seiten her möglich. Einerseits haben diese Güter und Leistungen bestimmte Eigenschaften, niemand kann oder soll von ihrer Nutzung ausgeschlossen werden. Zusätzlich spielt noch die sogenannte Nutzungsrivalität eine Rolle. Wenn beliebig viele Menschen das Gut nutzen können, ohne dass andere in der Nutzung beeinträchtigt werden, handelt es sich um ein reines öffentliches Gut. Besteht eine Nutzungskonkurrenz, handelt es sich um ein Allmendegut. Die zweite Blickrichtung ist nicht von den Eigenschaften der Güter, sondern dem Nutzen für die Gemeinschaft bestimmt.

Gemeinwohlleistungen werden in einem kooperativen Prozess, freiwillig, zuweilen aber auch unbeabsichtigt, als Nebenprodukt anderer Aktivitäten - die sogenannten externen Effekte - erzeugt und stehen allen zur Verfügung. Die Bereitstellung öffentlicher Güter über einen Markt funktioniert wegen der Nichtausschlussbarkeit nicht. Gleichzeitig führt die Freifahreroption, auch soziales Dilemma genannt dazu, dass auch keiner einen Anreiz hat, zum öffentlichen Gut beizutragen. (DVS 2010)

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