Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Klärschlammverordnung

Die Verordnung (AbfKlärV) vom 1.7.1992 regelt das Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen. Es dürfen nur solche Schlämme verwertet werden, die die Anforderungen der AbfKlärV erfüllen. Die Verordnung bestimmt, daß der Klärschlamm vorher entkeimt sein muß und setzt für sieben Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink) Höchstmengen fest. Die Verordnung regelt weiterhin die Zeitabstände, in denen der Klärschlamm aufgebracht werden kann und begrenzt die jährliche Menge. Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen sowie auf Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzte Böden ist verboten.

Um die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher mit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung praktiziert wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken, wurde die Klärschlammverordnung von 1992 novelliert. Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Die EU-weite bodenbezogene Klärschlammverwertung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG).

Eine Neufassung der Klärschlammverordnung wurde im Januar 2017 vom Bundeskabinett beschlossen.

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