Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Agrargemeinschaft

Jede Art von Zusammenschluss, die Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, Ländereien, Wasser- und Landwegen und anderen Einrichtungen vermittelt. Als tradierte Kooperationsform steht die Agrargemeinschaft den modernen zivilrechtlichen Kooperationsformen (z.B. Erzeugergemeinschaften) gegenüber. Sie beruht auf alten rechtlichen Bestimmungen, die bei Einführung des BGB unberührt geblieben sind, so die Waldgenossenschaften, der als Realgemeinde bezeichnete Genossenschaftstyp (Grundbesitz im Eigentum der beteiligten Genossen oder der Genossenschaft) und die Interessenschaften mit gemeinsamen bäuerlichen Nutzungsrechten (z.B. Wege, Gräben, Brücken, Kiesgruben u.ä.). Im Wesentlichen lassen sich diese Rechte auf den Begriff der Allmende zurückführen.

Speziell in Österreich ist eine Agrargemeinschaft eine zweckgebundene Sach- und Personengemeinschaft, welche – basierend auf urkundlichen oder gewohnheitsrechtlichen Ursprüngen – als historisch gewachsene Nutzungsgemeinschaft landwirtschaftliche Grundstücke verwaltet und nutzt (Allmende, Allmenderessource). Vor allem in Tirol wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren beträchtliche, in Gemeindeeigentum stehende Flächen in den Besitz von Agrargemeinschaften überführt. Da diese über hohe Immobilienwerte verfügen und – aus Jagdpachten, dem Betrieb von Liften und Seilbahnen, der Verpachtung von Autobahnraststätten, dem Verkauf von Baugründen etc. – auch außerhalb der Landwirtschaft hohe Erlöse erzielen, sind Agrargemeinschaften Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den örtlichen Landwirten und der übrigen Bevölkerung. Die Rechtslage erweist sich als kompliziert. (Neumair/Gabler)

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