Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Züchterprivileg

Das Züchterprivileg erlaubt Züchtern ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers und ohne Lizenzgebühren neue Sorten zu entwickeln. Patente auf Tiere und Pflanzen, die Monopole auf das genetische Material ermöglichen, lehnt der Deutsche Bauernverband deshalb grundsätzlich ab. Im deutschen Patentgesetz wurden zumindest ein Züchterprivileg und eine Haftungsfreistellung bei einem zufälligen Auskreuzen von patentgeschützten Pflanzen geschaffen. Dazu wurden Spielräume aus der Biopatentrichtlinie genutzt.

Einen wesentlichen Unterschied macht die Frage Sortenschutz oder Patent für die Pflanzenzüchtung: Selbst während der Laufzeit des Sortenschutzes dürfen Züchter geschützte Sorten als Grundlage für weitere Züchtungsarbeiten verwenden. Dies soll dazu beitragen soll, die zügige Entwicklung immer besserer Sorten zu gewährleisten.

Für beispielsweise in Deutschland und den Niederlanden patentierte Pflanzen gilt das Züchterprivileg in eingeschränkter Form. Die Pflanze kann gebührenfrei für die Weiterzüchtung verwendet werden, jedoch darf das fertige neue Züchtungsprodukt die patentierte Eigenschaft nicht mehr enthalten oder es bedarf einer Lizenz für die patentierte Eigenschaft. Das europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) selbst enthält kein Züchterprivileg.

Pfeil nach linksZitruspflanzenHausIndexZuchtrassePfeil nach rechts