Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Tierarzneimittel

Bezeichnung für Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind bzw. einem Tier verabreicht oder am Tier angewendet werden können, um entweder die tierischen Körperfunktionen wiederherzustellen oder zu beeinflussen oder aber um eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Das Tierarzneimittelrecht wird EU-weit durch die Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) harmonisiert. Es gleicht in weiten Bereichen dem Recht für die Humanarzneimittel, weist aber einige spezifische Besonderheiten auf.

Mit Tierarzneimitteln wurden 2014 771 Mio. Euro in Deutschland und 23,9 Milliarden US-Dollar weltweit umgesetzt. Von den weltweiten Umsätzen entfielen 2008 um die 59 % auf die Behandlung der Nutztiere Rind (27 %), Schwein (16 %), Geflügel (11 %) und Schaf (5 %).

Typische Tierarzneimittel, die auch einen großen Teil am Gesamtumsatz der Tierarzneimittel ausmachen, sind:

Zu den Tierarzneimitteln gehören auch Mittel zur Euthanasie.

Tierarzneimittel müssen mit dem Vermerk „Für Tiere“ gekennzeichnet sein. Teilweise tragen Tierarzneimittel im Namen das Kürzel ad us. vet., als Abkürzung des lateinischen ad usum veterinarium (zum tierarzneilichen Gebrauch). Es müssen auch die Tierarten, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, angegeben werden.

Grundsätzlich darf ein Arzneimittel am Tier nur verwendet werden, wenn es für die jeweilige Tierart und die zu behandelnde Krankheit zugelassen ist; dabei ist es unerheblich, ob es sich um Heim- oder Nutztiere handelt. Ein nur für Hunde zugelassenes Arzneimittel darf beispielsweise nicht beim Rind eingesetzt werden. Auch kann die Anwendung innerhalb einer Tierart weiter eingeschränkt sein, indem die Zulassung etwa nur für Milchkühe oder nur für Kälber gilt.

Tierarzneimittel in der Umwelt

In der Nutztierhaltung werden Antibiotika und Antiparasitika gegen Infektionen durch Bakterien, tierische Einzeller und Parasiten eingesetzt. Bei der Zulassung von Medikamenten führt das Umweltbundesamt eine Umweltrisikobewertung durch. Wirkstoffe mit Risiko können zusätzliche Auflagen zum Schutz der Umwelt erhalten. Während der Einsatz von Antibiotika als Wachstumsbeschleuniger und zur Steigerung der Nahrungsverwertung als Leistungsförderer in der EU seit 2006 verboten ist, werden große Mengen zur (vorsorglichen, sog. metaphylaktischen) Behandlung eingesetzt.

Ein großer Teil der Wirkstoffe (circa 60 bis 80 Prozent) wird von den Tieren unverändert wieder ausgeschieden. Diese Arzneimittelwirkstoffe können mit der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder bei der Weidehaltung auf die landwirtschaftlichen Flächen gelangen. Untersuchungen zeigen, dass Rückstände der Medikamente nicht nur im Boden, sondern auch im Sicker- und in Einzelfällen im Grundwasser nachgewiesen werden können. Bei Regen können Partikel von gedüngten Ackerflächen in Oberflächengewässer gelangen. Das Verhalten und die Wirkung von Arzneimittelwirkstoffen in der Umwelt werden maßgeblich durch die Stoffeigenschaften der Medikamente und durch die komplexen Wechselbeziehungen in der Umwelt bestimmt. In welchem Ausmaß ein Eintrag stattfindet und welche Risiken und Gefahren damit verbunden sind, lässt sich noch nicht sicher bestimmen.

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