Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Landwirteprivileg

Das frühere Recht des Landwirts, Samen und Pflanzmaterial aus der eigenen Ernte zum Nachbau weiterverwenden zu dürfen, ohne dass ein weiteres Mal Lizenzgebühren bezahlt werden müssen. Dieses nach dem bisherigen nationalen Sortenschutzgesetz bestehende Recht gibt es nach einer EU-Verordnung von 1994 und der entsprechenden Umsetzung in deutsches Recht nicht mehr. Als Ersatz bestimmt die neue Nachbauregelung, dass Landwirte bei bestimmten Pflanzenarten auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers auf ihrem Betrieb erwachsenes Saatgut für den eigenen Bedarf nachbauen dürfen, wenn sie eine Nachbaugebühr entrichten und ihm gegenüber gewissen Auskunftspflichten nachkommen. Kleinlandwirte sind von der Nachbaugebührenpflicht befreit.

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