Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Handelshemmnis

Auch Handelsbarriere; jede Einschränkung des internationalen Freihandels im Zuge einer protektionistischen Grundhaltung eines Staates, entweder durch Zölle (tarifäre Handelshemmnisse) oder durch Sanktionen, aber auch durch unterschiedliche Rechts- und Wirtschaftsordnungen. Darüber hinaus kann der freie Warenverkehr aber auch durch indirekte (nicht tarifäre) Handelshemmnisse behindert werden. Hierzu gehören z. B. Ein- und Ausfuhrquoten, Steuervorteile und Finanzförderung inländischer Unternehmen, technische bzw. veterinärrechtliche Vorschriften, Verpackungsvorgaben oder Qualitäts-, Umwelt-, Sozial- und Tierschutzstandards, sowie Herkunftsangaben. Diese wurden und werden vielfach auch zum Außenhandelsschutz gegen die EU genutzt bzw. missbraucht

Die Beseitigung von Zöllen und Mengenbeschränkungen (Kontingente) im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union war ein wichtiger Schritt zum Europäischen Binnenmarkt. Durch Harmonisierung, Normung und Rechtsangleichung unter den EU-Mitgliedern wurden die bestehenden Handelshemmnisse bis zur Vollendung des Gemeinsamen Marktes Ende 1992 weitgehend beseitigt.

Die Welthandelsorganisation wurde mit dem Ziel gegründet, Handelshemmnisse abzubauen und für alle Mitgliedstaaten verpflichtende Regeln für den internationalen Handel zu schaffen, die auch eingeklagt werden können. Willkürliche Handelsschranken sind verboten. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers oder zur Verhinderung von Seuchen oder Krankheiten sind aber zulässig.

(s. a. Agrarhandel)

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