Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Greening

EU-rechtliche Regelung zur Förderung von Umweltleistungen über deren Bindung an Direktzahlungen aus dem EU-Haushalt. So hat dss Greening der Direktzahlungen in der ersten Säule zur Folge, dass Landwirte 30 Prozent ihrer Direktzahlungen, die so genannte Greening-Prämie, nur dann erhalten, wenn sie konkrete, zusätzliche Umweltleistungen erbringen. Nach einer Übergangszeit können bei sehr starken Verstößen gegen die Greening-Auflagen die Prämienkürzungen sogar deutlich über den Anteil von 30 Prozent der Direktzahlungen hinausgehen, der auf die Greeningprämie entfällt.

Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen (wie Wiesen und Weiden), eine verstärkte Anbaudiversifizierung (größere Vielfalt bei der Auswahl der angebauten Feldfrüchte) sowie die Bereitstellung sogenannter "ökologischer Vorrangflächen" auf Ackerland.

Das Greening ist verpflichtend für alle Landwirte, die Direktzahlungen beantragen. Ausgenommen vom Greening sind lediglich Betriebe, die unter die Kleinlandwirteregelung fallen, sowie Betriebe des ökologischen Landbaus. Nicht betroffen sind außerdem Betriebe mit ausschließlich Dauerkulturen (z.B. Wein, Obst und Hopfen), da es für Dauerkulturen keine spezielle Greening-Vorschrift gibt. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderregelungen für kleinere Betriebe und Betriebe mit hohem Grünlandanteil.

Ab 2023 ist das bisherige Verfahren aus Cross Compliance und Greening ist abgelöst von der neuen Konditionalität mit höheren Auflagen beispielsweise bei den Themen Brachflächen, Fruchtwechsel, Winterbegrünung oder Grünlanderhalt.

Das bisher verpflichtende Greening geht mit weiteren Anforderungen in die Vorschriften zur Konditionalität über. Die bisherige Greeningprämie entfällt. Neu sind Zahlungen für die freiwilligen „Öko-Regelungen“. Ebenfalls neu eingeführt wird die gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen.

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