Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Cross-Compliance

Die so genannte „Cross-Compliance“, auch Auflagenbindung genannt, ist ein Mechanismus, mit dem Direktzahlungen an Landwirte an die Erfüllung von Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz sowie den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche in gutem Bewirtschaftungs- und Umweltzustand gebunden sind.

In den genannten Bereichen setzt die Europäische Union (EU) im internationalen Vergleich hohe Standards. Die Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt dienen unter anderem dem Ausgleich für die höheren Produktionskosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben in den Mitgliedstaaten durch diese hohen Standards im Vergleich mit ihren Konkurrenten in anderen Ländern entstehen. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung 73/2009 des Rates und die Verordnung 1122/2009 der Kommission.

Diesen Cross-Compliance-Verpflichtungen unterliegen seit 2005 EU-weit alle Betriebe, die

beziehen. Ausgenommen sind allerdings die Betriebe, die die Kleinerzeugerreglung für die landwirtschaftlichen Direktzahlungen in Anspruch nehmen.

Die Cross-Complicance umfasst zwei Elemente:

Die Cross-Compliance ist die Grundanforderung („Baseline“) oder die Grundlage aller Agrarumweltmaßnahmen. Für alle mit den Auflagen der Cross-Compliance verbundenen Kosten müssen die Landwirte selbst aufkommen (Verursacherprinzip, „Polluter-Pays-Principle“).

Die Cross-Compliance ist ein wichtiges Werkzeug zur Integration von Umweltanforderungen in die Gemeinsame Agrarpolitik. Durch die Cross-Compliance wird gewährleistet, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährte finanzielle Unterstützung zur Förderung nachhaltiger Landwirtschaft beiträgt und damit auf die Besorgnisse der Bevölkerung reagiert.

Die Einhaltung der Auflagen wird von den fachlich zuständigen Behörden (z.B. Veterinärämter, Naturschutzbehörden) oder Zahlstellen vor Ort bei einer Stichprobe von normalerweise einem Prozent der Zahlungsempfänger kontrolliert. Hinzu kommen gegebenenfalls Kontrollen aufgrund konkreter Anlässe in einzelnen Betrieben. Festgestellte Verstöße werden nach Schwere, Ausmaß und Dauer bewertet und die Zahlungen entsprechend gekürzt. Im Regelfall erfolgt eine Kürzung um drei Prozent, wobei Abweichungen nach unten (z.B. bei leichten Verstößen) und nach oben (bei schweren, wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen – im seltenen Extremfall bis zum Entzug der Zahlungen für ein ganzes oder sogar mehrere Jahre) möglich sind.

Das BMEL legt zusammen mit den zuständigen Landesministerien bundesweit einheitliche, auf das zur Erreichung der Schutzziele notwendige Maß konzentrierte Kontrollkriterien fest. Diese sind ebenso wie die relevanten Rechtsvorschriften in landesspezifischen Informationsbroschüren genau beschrieben. Einige Länder bieten außerdem detaillierte, an die Situation im einzelnen Betrieb angepasste Checklisten zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen an.

Umweltgruppen, aber auch der Europäische Rechnungshof kritisieren, dass diese mit Umweltauflagen verbundenen Zahlungen ihre Ziele verfehlen. Bauernverbände klagen hingegen, die Regeln gingen an den Bedürfnissen der Betriebe vorbei. Die Kommission will diese Umweltzahlungen ab 2021 einstellen. Stattdessen sollen die EU-Mitgliedsstaaten größere Spielräume für eigene Agrar-Umweltprogramme erhalten, die von der EU mitfinanziert werden. Sofern diese Programme mit ehrgeizigen Zielsetzungen verbunden sind, könnten sie tatsächlich einen größeren ökologischen Nutzen bringen.

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