Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Cross-Compliance

Bezeichnung für die Verknüpfung der Einkommensstützung mit der Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union, damit besteht eine Überkreuzverpflichtung.

Das bisherige Verfahren aus Cross Compliance und Greening ist inzwischen abgelöst worden von der neuen Konditionalität mit höheren Auflagen beispielsweise bei den Themen Brachflächen, Fruchtwechsel, Winterbegrünung oder Grünlanderhalt.

In den Jahren bis 2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ (CC) bezeichnet. Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:

Die Cross Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten muss. Dabeiist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) ausgeführt werden.

Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung von Zahlungen.

Konditionalität

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. (EU) 2021/2115 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als "Konditionalität" bezeichnet.

Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von der Konditionalität. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung der für die Konditionalität relevanten Zahlungen.

Weitere Informationen:

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