Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Biopatente

Bezeichnung für Patente auf biologische Materialien, z. B. auf pflanzliche, tierische oder menschliche DNA-Sequenzen. Der Begriff bezieht sich aber auch auf Impfstoffe oder Diagnostika.

Zuständig für die Erteilung von Patenten - einschließlich Biopatenten - sind je nach gewünschtem Geltungsbereich das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patentamt (EPA). Diese Behörden vergeben im Bereich lebender Materie Patente auf

Grundsätzlich sind Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen, patentierbar. Biologisches Material ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich entweder selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann (§ 2a Abs. 3 Nr. 1 PatG). Patentrechtlich zulässig ist auch die Patentierung von Pflanzen oder Tieren mit Eigenschaften, die durch Gentechnik oder sonstige technische Verfahren verändert wurden. Auch die Früchte der Pflanzen und die Folgegenerationen von Tieren können von dem Patentschutz erfasst werden (§ 9a PatG) und entsprechend Lizenzzahlungsverpflichtungen auslösen.

Ausgenommen von der Patentierung sind unter anderem Pflanzensorten und Tierrassen sowie "im Wesentlichen biologische Verfahren" zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. In Deutschland ist zudem explizit gesetzlich geregelt, dass Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen wurden (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 PatG, "Patentierungsverbote") nicht patentiert werden dürfen. Hintergrund für diese Patentierungsverbote ist die Erkenntnis, dass die stete Weiterzüchtung von Sorten und Rassen wesensnotwendige Grundlage der Landwirtschaft ist. Die Ernährungssicherung ist auf steten Zugang zu einem breiten Genpool angewiesen, der auch durch Patente möglichst wenig eingeschränkt werden soll. Patentrechtlich werden Besonderheiten im Bereich der Pflanzenzüchtung durch § 11 Nr. 2a PatG berücksichtigt. Diese Vorschrift erlaubt die Nutzung biologischen Materials zu Züchtungszwecken trotz eventuell bestehender Patente. Lediglich bei der Verwertung der Erzeugnisse der Weiterzüchtung muss das Patentrecht des Erstzüchters berücksichtigt werden.

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