Waldbesitzarten
Sie sind nach dem Bundeswaldgesetz wie folgt definiert:
- Staatswald ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes oder eines Landes steht sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
- Körperschaftswald ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.
- Privatwald ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
(s. a. Bauernwald)