Vieheinheit
Der Viehbestand eines Betriebes wird nicht nur nach Vieharten (gegebenenfalls Alters-, Gewichts- und Nutzungsklassen getrennt) in Stück, sondern vielfach nach Vieheinheiten (VE) bzw. Großvieheinheiten (GV) beziffert (Bewertungsgesetz von 2000 in der Fassung von 2012). Die Berechnung der VE erfolgt nach dem Futterbedarf. Bei den Großvieheinheiten (GV) wird hingegen das Lebendgewicht der Tiere zugrunde gelegt. Der Maßstab der Vieheinheit führt zur Definition landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, er spielt besonders bei der Bemessung der Steuerlast eine Rolle.
Demnach entsprechen nach VE (Vieheinheiten):
- Kühe, Färsen und Mastrinder = 1,0 VE;
- Pferde (3 Jahre und älter) = 1,1 VE;
- Mastkälber = 0,2 VE;
- Schafe (älter als ein Jahr) = 0,1 VE;
- Zuchtschweine = 0,33 VE;
- Mastschweine = 0,16 VE;
- Läufer = 0,06 VE;
- Legehennen = 0,02 VE;
- Jungmasthühner = 0,0017 VE.