Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Pflanzenschutzgesetz

Im Februar 2012 novelliertes Bundesgesetz. Neben dem Schutz von Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, bezweckt das PflSchG Deutschlands in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

Das Pflanzenschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen enthalten auch Regelungen, die den Schutz der Gewässer vor Pflanzenschutzmitteleinträgen sicher stellen sollen. Eine Zulassung von Pflanzenschutzmitteln darf nur erteilt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer Anwendung der relativ strenge Grenzwert der Trinkwasserverordnung in Höhe von 0,1 µg/l im Grundwasser eingehalten wird. Andernfalls ist eine Zulassung zu verwehren, bzw. müssen, wie im Fall Atrazin, Anwendung und Verkauf verboten werden.

Das Gesetz regelt auch die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

Neben allgemeinen Aussagen zum Pflanzenschutz enthält das Gesetz Vorschriften zu Anwendung und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte und Pflanzenstärkungsmittel. Zudem werden die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten geregelt.

Die Notwendigkeit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PFLSchG) ergibt sich aus der Änderung des europäischen Pflanzenschutzrechtes, besonders wegen der in 2009 verabschiedeten EU-Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung (EG / 1107 / 2009) und der EU-Pflanzenschutz-Anwendungsrichtlinie (2009 / 128 / EG).

Die Novelle enthält erhebliche Erweiterungen im Bereich der guten fachlichen Praxis.

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