Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Neubauernstelle

Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer in den Jahren 1945/46 im Rahmen einer Bodenreform geschaffenen landwirtschaftliche Kleinbetriebe. Die Eigentümer sollten persönlich wirtschaftende Besitzer sein. Um dies zu gewährleisten, bestanden hinsichtlich der Grundstücke vielfältige Beschränkungen. Diese durften weder verkauft noch verpachtet werden und auch nicht vererbt werden. Es handelte sich um ein (bewirtschaftungspflichtiges) Arbeitseigentum, das mit einem Eigentum im Sinne der bundesdeutschen Rechtsordnung nicht vergleichbar war.

Im Zuge der "Wende" wurden durch ein DDR-Gesetz die genannten Verfügungsbeschränkungen aufgehoben. Die Bodenreformgrundstücke sollten persönliches Volleigentum werden, das verkauft, beliehen und vererbt werden konnte. Diese Regelung wurde im Rahmen des Einigungsvertrages Bundesrecht.

Dennoch kam es häufig zu unklaren Eigentumsverhältnissen bedingt u.a. durch unterschiedliche Rechtspraxis in DDR und Bundesrepublik, Mißachtung von Vorschriften beim Besitzwechsel schon zu DDR-Zeiten und unterlassene Eintragungen ins Grundbuch.

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