Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Natura 2000

Im Bundesnaturschutzgesetz (§ 19 a - 19 f BNatSchG) verankerte Bezeichnung für das im Aufbau befindliche europäische ökologische Netz gleichen Namens.

Natura 2000 setzt sich aus Schutzgebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 und der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) von 1979 zusammen. Mit beiden Richtlinien wurde innerhalb der Europäischen Union die Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume umgesetzt. Mit Natura 2000 soll europaweit ein Netz von Schutzgebieten entstehen, das seltenen Tier- und Pflanzenarten ausreichend Lebensraum bietet und somit ihr Überleben sicherstellt.

Alle Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der EU-Kommission Gebiete vorzuschlagen, die die Anforderungen der EU-weit geltenden Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43 EWG) oder der EU-Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) erfüllen. Die Kommission wählt von diesen Gebieten solche von gemeinschaftlicher Bedeutung aus. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben diese dann als Natura 2000-Schutzgebiete auszuweisen.

Für Natura 2000-Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot.

Bei Freilandversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen in der Nähe von Natura 2000-Gebieten muss vorher sichergestellt werden, dass Beeinträchtigungen der Schutzziele in diesen Gebieten mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können.

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