Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Lieferkettengesetz

Ein Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, die im Ausland beschafften Vorleistungsgüter oder Fertigerzeugnisse in allen Phasen ihrer Lieferkette auf etwaige umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zurückzuverfolgen.

Im globalisierten Handel verletzen Unternehmen im Zuge der weltweiten Wertschöpfungs- und Lieferketten häufig grundlegende Menschenrechte und schädigen die Umwelt. Bisher wird dies billigend in Kauf genommen, weswegen die Unternehmen von den Betroffenen für Schäden nicht belangt werden können.

Das Gesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland seit 2024, zuvor ab 3.000 Mitarbeitern. Es umfasst den eigenen Geschäftsbereich, direkte und mittelbare Zulieferer, also die gesamte Lieferkette von Rohstoffen bis zum Endprodukt. Kleinere Unternehmen sind indirekt betroffen, insbesondere wenn sie als Zulieferer für größere Firmen tätig sind.

Im Jahr 2026 bleibt das Lieferkettengesetz relevant. Es gibt leichte Entlastungen, wie gelockerte Berichtspflichten und mildere Bußgelder, während die Kernpflichten bestehen bleiben. Unternehmen nutzen zunehmend digitale Tools und Schulungen, um Compliance effizient umzusetzen. Das Gesetz wird nicht abgeschafft, sondern nur optimiert, und steht im Kontext der europäischen Harmonisierung durch die EU-Lieferkettengesetzgebung (CSDDD), die ab 2027 für größere Unternehmen gilt.

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