Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Hormone

Botenstoffe im Organismus (Tier oder Pflanze). Als Pflanzenschutzmittel auf Hormonbasis kann man die pflanzlichen Wachstumsregulatoren bezeichnen.

Als Masthilfsmittel sind Hormone, v.a. in Form östrogenwirksamer Substanzen, unerlaubterweise auch für die landwirtschaftliche Tierproduktion (z.B. Kälbermast) eingesetzt worden. Sie bewirken eine Steigerung des Gewichtszuwachses und eine Verringerung des Futterverbrauchs. Die Mastzeit wird um ca. 10 % verkürzt. Die Verwendung natürlicher Hormone für die Gesundheit des konsumierenden Menschen wird unterschiedlich beurteilt; gewisse synthetische Hormone können aber Krebs auslösen oder Mißbildungen bewirken. In der EG ist der Einsatz von Hormonen als wachstumsfördernde Mittel seit 1988 verboten; seit 1989 ist auch die entsprechende Fleischeinfuhr aus Drittländern untersagt. Häufige Zuwiderhandlungen bewogen die EU-Landwirtschaftsminister 1996 die Verstöße schärfer zu sanktionieren. Die Beweislast ist umgekehrt, den Bauern droht der Verlust der Mastprämie. Das Importverbot für hormonbehandeltes Fleisch führte zu einer erfolgreichen Klage der USA bei der WTO und hat möglicherweise einen Handelskonflikt zur Folge. Die USA betrachten hormonbehandeltes Fleisch als nicht gesundheitsschädlich und das Verbraucherschutz-Argument der Europäer als vorgeschoben und letztlich protektionistisch. Hormone werden in den USA bei 70 bis 95 % der Mastrinder regelmäßig verwendet.

Die EU hat den Einsatz wachstumsfördernder Hormone und die Einfuhr von hormonbehandeltem Fleisch Anfang der 1980er-Jahre verboten. Die USA und Kanada haben dieses Verbot angefochten, da es ihrer Auffassung nach gegen die Regeln der Welthandelsorganisation WTO verstößt. Ein WTO-Berufungsgremium kam 1998 zu dem Entschluss, dass die wissenschaftliche Risikobewertung, auf welche die EU ihr Verbot stützte, nicht spezifisch genug sei. Die USA und Kanada bekamen daraufhin von der Welthandelsorganisation die Erlaubnis, Strafzölle von 100% auf EU-Importe bis zu einem Warenwert von USD 116,8 Mio. und CAD 11,3 Mio. zu erheben. Infolge der vorläufigen Vereinbarung zwischen der EU und den USA wurden die Strafzölle in den Vereinigten Staaten ab Frühjahr 2009 nur noch bis zu einem Warenwert von USD 38 Mio. erhoben.

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