Exporterstattung
In der EU die Bezeichnung für Exportsubventionen, also für staatliche Leistungen für Warenexporte, um sonst nicht konkurrenzfähige Waren auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen. Alternative Bezeichnungen sind Ausfuhrerstattung und Exportbeihilfe.
Exporteure werden mit diesem Außenhandelsinstrument in die Lage versetzt, gegenüber ihren Konkurrenten auf den Exportmärkten wettbewerbsfähiger aufzutreten. Derartige Zuschüsse sind oftmals mit dem wirtschaftspolitischen Ziel verbunden, im Inland Produktion und Beschäftigung anzuregen bzw. zu erhalten. Solche Subventionen verstoßen gegen die internationalen Wettbewerbsregeln des GATT.
Exporerstattungen für landwirtschaftliche Produkte waren Bestandteil der früheren Gemeinsamen Agrarpolitik der EU.
Seit Juli 2013 wird in der EU, und damit auch in Deutschland, die Ausfuhr von Agrarprodukten nicht mehr gestützt. Die so genannten Exporterstattungen wurden schrittweise auf null gesenkt. Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 hätte das Instrument der Exporterstattungen allenfalls noch im Falle außergewöhnlicher Marktkrisen wieder eingeführt werden können.
In den Jahren zuvor waren die EU-Exporterstattungen aufgrund der stärkeren Marktorientierung der Gemeinsamen Agrarpolitik rapide gesunken: 1993 wurden bei damals 12 Mitgliedstaaten noch über 10 Milliarden Euro ausgezahlt, 2012 waren es nur noch rund 146 Millionen Euro bei 27 Mitgliedstaaten.
Auf der 10. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi wurde vereinbart, nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen weltweit alle Exportsubventionen abzuschaffen. Zudem verständigte man sich, Exportkredite und Nahrungsmittelhilfen zu reglementieren sowie Staatshandelsunternehmen den gleichen Regeln zu unterwerfen. Die in Nairobi beschlossenen Maßnahmen werden global einen wesentlichen Beitrag zu einem chancengleichen und stärker regelbasierten Weltagrarhandelssystem leisten.