Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Dienstbarkeit

Dienstbarkeiten, in Österreich und der Schweiz auch Servitute genannt, sind beschränkte Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer eines Grundstücks oder Immobilie kann dadurch verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzung zu dulden oder zu unterlassen. Der Inhaber des Servituts hat ein durch die Rechtsordnung geschütztes Herrschaftsrecht, das er gegen jeden Dritten und sogar gegen den Eigentümer durchsetzen kann. Dienstbarkeiten sind in der Regel im Grundbuch eingetragen und daher auch für jeden ersichtlich. Für die Eintragung in das Grundbuch ist ein notariell beglaubigter Vertrag notwendig.

m deutschen Sachenrecht können alle Sachen mit Dienstbarkeiten belastet werden. Ist das Belastungsobjekt z. B. ein Grundstück steht die Grunddienstbarkeit§ 1018 ff. BGB) nur dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu und ist deshalb personal auf Grundeigentümer beschränkt. Zu den Grunddienstbarkeiten gehören Wegerechte (ein bestimmtes Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren, Vieh über das Grundstück zu treiben) oder Wasserleitungsrechte. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist in diesem Fall zu einem Dulden verpflichtet. Er muss die Benutzung des Weges gestatten. Er ist aber nicht verpflichtet, den Weg zu erhalten oder gar in den Weg zu investieren.

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