Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Bannwald

Bezeichnung für eine geschützte Waldfläche (Schutzwald) mit dem Ziel der Aufrechterhaltung von Schutzfunktionen des Waldes mit – je nach gültigem Landesrecht – unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen bis hin zu vollständigem Nutzungsverbot.

Entsprechend seiner Aufgaben unterscheidet man:

Je nach Waldrecht gibt es hierbei Überschneidungen und Unterschiede zwischen den Begriffen Bannwald, Schutzwald und Erholungswald.

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin erlaubt und bei Schutzwäldern sogar ausdrücklich erwünscht (außer in Baden-Württemberg). Untersagt ist sie hingegen in Kernzonen von Naturschutzgebieten. Kein Bannwald ist das unter Waldbann fallende forstliche Sperrgebiet (befristet gesperrtes Waldstück) oder das befristete Jagdgebiet oder Wildschutzgebiet (während der Jagdzeit oder Zeiten wie Brunft und Aufzucht für Zutritt gesperrte Gebiete).

Der Begriff Bann stammt aus dem Mittelalter. Bannwald stand damals für ein Waldgebiet (Bannforst), in dem das Recht der Nutzung (Forstbann) dem Landesherrn vorbehalten war. Dies galt zunächst nur für Jagd (Jagdbann) und Fischerei, später auch für die übrige Nutzung des Waldes (Wildbannforst). In den Gebirgstälern der Schweiz war der Bannwald zum Schutz vor Lawinen, aber auch zur Sicherstellung von Holz für Verbauungen von Wildbächen vorgesehen. Bannbriefe aus dem 14. Jahrhundert erwähnen Lawinenschutz, Schutz vor Steinschlag und Uferschutz.

In der Schweiz ist der Begriff Bannwald eng mit der für viele Gebirgstäler entscheidende Schutzfunktion des Gebirgswaldes gegen Naturgefahren verbunden. Neben dem Schutz gegen Steinschlag und Lawinen war die räumliche Steuerung der Waldnutzung (lokaler Holzmangel) ein wichtiges Motiv. Oft wurde die Sicherung von Holz für bestimmte Zwecke mit der Schutzfunktion verbunden. Der gebannte Waldbestand im Umkreis von Wildbächen und Flüssen sicherte durch sein Wurzelwerk einerseits die Ufer und lieferte andererseits den für die Verbauung notwendigen Holzvorrat. Die ältesten bekannten Bannbriefe stammen aus dem alten Land Schwyz und den Talschaften des Kantons Uri. Im Vordergrund standen zum Beispiel 1337 am Lauerzersee die Nutzungsregelung, 1339 im Muotatal der Uferschutz (lantweri) und das Köhlereiverbot, 1382 in Flüelen der Schutz vor Steinschlag und 1397 in Andermatt der Lawinenschutz. Vom 15. Jahrhundert an sind Waldbannungen verbreitet anzutreffen, im Alpenraum vorwiegend mit dem Schutzmotiv, im Mittelland der Schweiz als Instrument der Nutzungsregelung (Holz, Weide, Streue, Äste, Harz).

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