Anbaudiversifizierung (EU)
Nach Artikel 43 und 44 der VO (EU) Nr. 1307/2013 eine Landbewirtschaftungsmethode als Teil des Greening.
Die Anbaudiversifizierung schreibt Mindestanforderungen bezüglich Anzahl und maximal zulässiger Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland des Betriebes vor:
- Betriebsinhaber mit weniger als 10 ha Ackerland sind von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung befreit
- Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 ha, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene Kulturen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlands einnehmen.Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 %, und die beiden größten Kulturen dürfen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlands einnehmen.