Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Erzeugergemeinschaft

Nach dem Marktstrukturgesetz ein Zusammenschluss von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu einem horizontalen Verbund, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz ihrer Produkte nach Menge, Qualität und Zeitpunkt der Anlieferung den Erfordernissen des Marktes anzupassen (Gruppenmarketing). Erzeugergemeinschaften für Qualitätsgetreide, für Wein und für Schlachtvieh besitzen die größte Bedeutung.

Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft muß eine juristische Person des Privatrechts sein; somit kommen die Rechtsformen der Genossenschaft als häufigster Fall, der GmbH, der AG und der KGaA in Betracht. Die Merkmale der Genossenschaft gleichen den Anforderungen an die Erzeugergemeinschaft. Für die Wahl der Genossenschaft als Rechtsform bestehen Steuervorteile. Daneben können anerkannte Erzeugergemeinschaften in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihilfen erhalten.

Viele Landwirte, Winzer, Fleischerzeuger und Biobauern die ihre Selbständigkeit erhalten wollen, haben sich in Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen. Durch den kostengünstigen gemeinsamen Einkauf von Futtermitteln, Saatgut, landwirtschaftliche Geräte etc. und die gemeinsame Vermarktung ihrer Produkte bleiben sie noch konkurrenzfähig.

Normalerweise sind die Mengen, die sie produzieren, zu gering, um damit größere Abnehmer beliefern zu können. Dadurch ist der Kreis der potentiellen Kunden eingeschränkt und der einzelne Erzeuger, sei es von Gemüse, Wein oder auch Fleisch und Geflügel steht in direkter Konkurrenz zu seinen Kollegen. Enormer Preisdruck und wirtschaftliche Unsicherheit können die Folge sein.

Die Mitglieder der Erzeugergemeinschaften sind allerdings durch das ausschließliche Vermarktungsgebot ihrer Produkte durch die Erzeugergemeinschaften wirtschaftlich stark an diese gebunden. Da sich die Aufgaben einer Erzeugergemeinschaft auf die Vermarktung aber nur eines Produktes oder einer homogenen Produktgruppe beschränken, besteht nur eine hierauf bezogene wirtschaftliche Bindung des Landwirts. Angesichts der Größe von Erzeugergemeinschaften, die häufig mehr als 50 Landwirte umfassen, hat ein einzelner Landwirt nur geringe Einflussmöglichkeiten auf die Konzeption des gemeinsamen Marketings. Erzeugergemeinschaften unterscheiden sich damit in der Praxis für den einzelnen Landwirt häufig nur wenig von der Vertragsproduktion für gewerbliche Abnehmer.

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