Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Landwirt

1. Bezeichnung für mit leitenden Aufgaben befaßte Personen, die als Bauern, Pächter, Eigentümer usw. praktische Landwirtschaft betreiben. Eigentümer von Erwerbsgärtnereien und Nebenerwerbssiedler werden in Deutschland nicht zu den Landwirten gerechnet.

2. Im weiteren Sinne jeder, der eine landwirtschaftliche Ausbildung erfahren hat und für die praktische Landwirtschaft tätig ist (Berater, Fachlehrer, Schätzer).

In Deutschland ist der Landwirt Ausbildungsberuf; ein landwirtschaftliches Studium schließt mit dem akademischen Grad Diplom-Landwirt ab. Landwirte können sowohl hinsichtlich ihres Betriebes als auch hinsichtlich eines mit der Landwirtschaft verbundenen Nebengewerbes durch Eintragung im Handelsregister Kannkaufmann werden. Die Landwirtschaft ist auch dann gewerbesteuerfrei, wenn der Absatz der Erzeugnisse nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Gleiches gilt für Gärtnereien, wenn sie nicht überwiegend fremde Erzeugnisse hinzukaufen. Hingegen sind Landschaftsgärtnereien, die sich mit der Anlegung von Gärten befassen und zu diesem Zweck einen Bestand an Pflanzen halten, gewerbesteuerpflichtig, ebenso wie Gartenarchitekten und Friedhofsgärtner.

Landwirtschaftlicher Unternehmer ist der Inhaber (Eigentümer, Pächter) einer Landwirtschaftsunternehmung, der selbständig wirtschaftet und zumindest die wesentlichen Führungsfunktionen wahrnimmt. I.d.R. führt er auch exekutive Aufgaben selbst aus.

Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter wird der Leiter (Eigentümer, Pächter, Verwalter) eines Landwirtschaftsbetriebes bezeichnet. Er kann (Eigentümer, Pächter), braucht aber nicht (Verwalter) gleichzeitig landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein.

Der Landwirt im Zentrum des Agrarsystems
Der Landwirt im Zentrum des Agrarsystems

Quelle: BCG

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