Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

Einfuhrabgabe

Sammelbegriff für alle bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet ggf. zu entrichtenden Abgaben. Einfuhrabgaben sind der Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und andere für eingeführte Waren zu erhebende Verbrauchsteuern (§ 1 III ZollVG).

Bei Agrarwaren gibt es hier Besonderheiten: Die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse, sogenannter "Marktordnungswaren", ist häufig nur bei Vorlage von Einfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen zugelassen.

Das Marktordnungsrecht befasst sich mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. Diese wurde für das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen, hat die Förderung der Produktivität in der Landwirtschaft, die Schaffung einer angemessenen Lebenshaltung für die in der Landwirtschaft tätigen Personen, die Stabilisierung der Märkte und die Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zum Ziel. Diese Ziele werden je nach Erzeugnis durch unterschiedliche Regelungen erreicht.

Die besonderen Regelungen knüpfen an das Vorliegen einer marktordnungsrechtlichen Einfuhr an. Nach § 4 Marktorganisationsgesetz (MOG) liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Marktordnungswaren nach ihrem Verbringen aus einem nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehörenden Gebiet (Drittland) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im Gegensatz zum Außenwirtschaftrecht stellt das bloße körperliche Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union noch keine Einfuhr in marktordnungsrechtlicher Hinsicht dar. Erforderlich ist vielmehr, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen. Der Unterschied erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Marktordnungsrechtes, Störungen des Binnenmarktes von "außen" zu verhindern. Marktordnende Maßnahmen werden immer erst dann erforderlich, wenn der Binnenmarkt tatsächlich von der Drittlandsware berührt wird.

Mit dem Eintritt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den Wirtschaftskreislauf greifen die besonderen Regelungen für die Einfuhr von Marktordnungswaren regulierend ein.

Dies geschieht

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